Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Alles, was Sie wissen müssen, um mit uns Geschäfte zu machen.

ABSCHNITT 1 - Anwendung der Begriffe

(1) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unseres Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen diesen ausdrücklich und schriftlich zu.
(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden einen Auftrag vorbehaltlos ausführen. Auftragsbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine abweichenden Einkaufsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit unserem Kunden.

ABSCHNITT 2 - Angebote und Vertragsabschluss

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, halten wir uns an unsere Bestellungen 14 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Danach können wir sie, auch nach Annahme durch den Kunden, widerrufen.
(2) Der Kunde ist an seine Bestellung 14 Tage gebunden. Unsere Annahme erfolgt schriftlich, per Telefax oder per E-Mail, es sei denn, wir liefern oder berechnen sofort.
Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.
(3) Dieses Formular ist die verbindliche Auftragsbestätigung.

ABSCHNITT 3 - Umfang der Lieferungen und Leistungen

(1) Der Umfang der Lieferungen und Leistungen ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen den Parteien. Angaben zum Liefer- und Leistungsumfang stellen keine Zusicherung unsererseits dar, das Risiko der Verfügbarkeit von Unterlieferungen zu übernehmen. Wir behalten uns die Behauptung vor, dass wir selbst von unseren Lieferanten nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert worden sind.
Jegliche Garantie oder Gewährleistung hinsichtlich der Verfügbarkeit der Produkte oder ihrer Bestandteile bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, in der die Begriffe "Garantie" oder "Verfügbarkeitsrisiko" ausdrücklich verwendet werden.
(2) Für die von uns geschuldete Beschaffenheit der Ware sind die Angaben in unserem Angebot/unserer Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle von Abweichungen zwischen Angebot und Auftragsbestätigung ist die Auftragsbestätigung maßgebend.
In Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltene Angaben sind nicht verbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden.
Angaben in unseren Auftragsbestätigungen und Zeichnungen, die sich auf die Beschaffenheit der Ware beziehen, sind keine Garantien, insbesondere keine Haltbarkeitsgarantien.
Auch nach Vertragsschluss sind wir berechtigt, anstelle des vereinbarten Produkts ein vergleichbares Produkt zu liefern, sofern dieses gegenüber dem vereinbarten Produkt verbessert wurde und alle vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt. Dies gilt insbesondere auch für zusätzliche Funktionen, die in dem ursprünglich vereinbarten Liefergegenstand nicht enthalten waren.
(3) Soweit wir Software liefern, sind für die Beschaffenheit dieser Software die Angaben in der Beschreibung und in der Dokumentation dieser Software maßgebend. Die Installation von Software führen wir nur auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung durch. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, so erfolgt die Installation durch den Kunden.
(4) Der Umfang der Lieferungen und Leistungen umfasst nicht die Schulung von Mitarbeitern des Kunden. Eine Schulung muss ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden.
(5) Für die Installation übernehmen wir nur dann die Verantwortung, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich in Textform nach ABGB vereinbart wurde.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, beschränkt sich die Installation durch uns auf die Aufstellung und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes. Es handelt sich dabei um Verpflichtungen aus dem Verkauf der Ware. Eine werkvertragliche Leistungsübernahme findet nicht statt.

ABSCHNITT 4 - Verwendung der Software

(1) Soweit die Liefergegenstände Software enthalten oder wir Software nachliefern, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht eingeräumt, dessen Umfang sich wie folgt bestimmt.
(2) Der Kunde ist zur Vervielfältigung der gelieferten oder im Produkt enthaltenen Software nur berechtigt, soweit die jeweilige Vervielfältigung zur Benutzung der Liefergegenstände notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen gehören die Installation der auf dem Originaldatenträger aufgezeichneten Software auf dem Massenspeicher des Produkts sowie das Laden der Software auf den internen Speicher. Darüber hinaus darf der Kunde
die Software zu Sicherungszwecken zu kopieren. Es darf jedoch nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als Sicherungskopie der gelieferten Software zu kennzeichnen und muss einen auf dem Datenträger sichtbaren Hinweis auf unser geistiges Eigentum tragen.
(3) Die Mehrfachnutzung unserer Software und/oder die Nutzung in einem Netzwerk bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform nach dem ABGB und einer entsprechenden Zusatzvereinbarung.
(4) Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen sowie andere Arten der Rückerschließung einschließlich der Veränderung der Software bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Verweigern wir die Beseitigung eines Mangels und sind die vorgenannten Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels erforderlich, so ist unsere Zustimmung nicht erforderlich.
(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software selbst, ohne den Liefergegenstand, ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte zu veräußern oder zu verschenken.

ABSCHNITT 5 - Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Der Kunde ist verpflichtet, in jeder Hinsicht mitzuwirken, die für die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten erforderlich ist. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, sind insbesondere die folgenden Mitwirkungshandlungen erforderlich:

- Bei der Installation von Hardware ist der Kunde verpflichtet, uns Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, die mit einer Peripherie ausgestattet sind, die alle notwendigen technischen Voraussetzungen für die Installation der Hardware erfüllt. Sollen unsere Liefergegenstände an das Internet angeschlossen werden, so hat der Kunde die erforderlichen Telekommunikationszugangsmöglichkeiten funktionsfähig bereitzustellen.

- Bei der Installation von Software hat der Kunde uns die Hardware, auf der die geschuldete Software installiert werden soll, zur Verfügung zu stellen und diese Hardware in einem Zustand zu halten, der eine 100-prozentige Funktionsfähigkeit gewährleistet.

(2) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und entstehen uns dadurch Mehraufwendungen, z.B. Reisekosten, Kosten für Hotelübernachtungen oder Personalkosten, so ist der Kunde zur Erstattung dieser Mehraufwendungen verpflichtet. Wartezeiten, die durch die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden entstehen, werden nach unseren üblichen Stundensätzen abgerechnet.

ABSCHNITT 6 - Preise

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk, zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Österreich geltenden Umsatzsteuer. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen alle sonstigen Kosten, wie z.B. Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll etc. zu Lasten des Kunden.
(2) Die in unserem Angebot genannten Preise beruhen auf unseren Kalkulationen zum Zeitpunkt der Abgabe unseres Angebotes. Erhöhen sich die Preise für technische Komponenten, die für die Liefergegenstände erforderlich sind, nach Angebotsabgabe um mindestens 10 % bzw. bei Verträgen, die eine Bindung einer Partei von mehr als 4 Monaten vorsehen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise um die anteiligen Mehrkosten zu erhöhen.
(3) Rechnungen werden in der vereinbarten Währung ausgestellt mit der Maßgabe, dass der am Tag der Lieferung gültige Wechselkurs (Paritätspreis) des Euro als Berechnungsgrundlage dient.

ABSCHNITT 7 - Zahlung

(1) Die Zahlungen werden zum vereinbarten Zahlungstermin fällig. Ist kein Zahlungsziel vereinbart, werden Zahlungen mit Zugang der Rechnung oder eines gleichwertigen Kontoauszuges fällig. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder des Kontoauszuges unsicher, werden Zahlungen mit Erhalt unserer Lieferungen oder Leistungen fällig.
(2) Sind mehrere Rechnungen offen, so werden Zahlungen der Kunden zur Begleichung der am längsten offenen Forderung verwendet.
(3) Zahlungen durch Wechsel oder Scheck gelten nicht als Barzahlung. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Alle mit der Annahme, Weitergabe oder Einlösung eines Wechsels verbundenen Diskontspesen, Einzugsspesen, Gebühren oder Steuern gehen zu Lasten des Kunden. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln, Schecks und anderen Zahlungsmitteln sind wir nicht verpflichtet. Wird ein Wechsel nicht diskontiert oder nicht rechtzeitig eingelöst, so wird die gesamte Restschuld bzw. der Saldo der Schuld fällig.
(4) Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere seine Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn wir bereits Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, die Erfüllung unserer fälligen Verpflichtungen zu verweigern, bis der Kunde die Zahlung bewirkt oder ausreichende Sicherheiten gestellt hat.
(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, mit seinen Ansprüchen gegen uns aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, seine Gegenansprüche sind von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

ABSCHNITT 8 - Lieferbedingungen, Verzug und Nichterfüllung

(1) Von uns angegebene Fristen und Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung schriftlich fixiert sind. Als Liefertermin gilt der in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Termin. Sollten nicht alle vom Kunden beizubringenden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Mitwirkungshandlungen etc. mindestens einen Monat vor dem Liefertermin vorliegen, so verlängert sich der Liefertermin um einen Monat, beginnend mit dem Tag, an dem alle vorgenannten Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Mitwirkungshandlungen etc. vollständig vorliegen und eingegangen sind.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfrist unser Werk verlassen hat oder im Falle der Abholung durch den Kunden diesem unsere Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
(3) Weisen wir nach, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Lieferanten und trotz Abschlusses der erforderlichen Verträge zu angemessenen Bedingungen von einem unserer Lieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um die Verzögerung, die durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Lieferanten verursacht wurde. Dauert die vorgenannte Behinderung länger als einen Monat an, so ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich, d.h. innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Kenntniserlangung, darüber informieren.
(4) Werden wir an der Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten nach Vertragsschluss durch unvorhergesehene, außergewöhnliche Umstände gehindert, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Maßnahmen nicht abgewendet werden konnten, insbesondere durch Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen oder Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Energiemangel usw., so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
Dauern die vorgenannten Umstände länger als einen Monat an, so sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Der Kunde ist in diesen Fällen höherer Gewalt nicht berechtigt, von uns Schadensersatz zu verlangen. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich darüber informieren.
Diese Bestimmung gilt entsprechend im Falle von Aussperrungen oder Streiks.
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so hat er uns den durch die Vertragsverletzung entstehenden Schaden, insbesondere die durch die Lagerung der Ware entstehenden Kosten zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat. In diesem Fall ist die Kostenerstattungspflicht des Kunden auf die uns durch die Lagerung der Ware entstandenen Aufwendungen beschränkt. Wir sind ferner berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
Der Kunde ist verpflichtet, Zahlungen bis zum vereinbarten Zahlungstermin zu leisten, auch wenn er sich in Annahmeverzug befindet. Soweit wir anderweitig über die Ware verfügen, ist der Kunde ab dem Zeitpunkt der anderweitigen Verfügung nicht mehr zur Zahlung von Fälligkeitszinsen verpflichtet. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, über die Ware anderweitig zu verfügen.

ABSCHNITT 9 - Gefahrübergang/Versand

(1) Wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Kunden an diesen versandt oder erfolgt die Übergabe - wie üblich - ab Werk, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an die von uns mit der Auslieferung beauftragte Person, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers auf den Kunden über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme der Ware infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Eine Versicherung der Liefergegenstände veranlassen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden.
(2) Die Versandart ist, sofern der Kunde nichts anderes bestimmt, unserem Ermessen überlassen. Wir sind nicht verpflichtet, die billigste Versandart zu wählen. Die Verpackung wird in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen, z.B. die Verpackungsverordnung, etwas anderes vorschreiben oder im Einzelfall zwischen dem Kunden und uns etwas anderes vereinbart ist.
(3) Vom Kunden beigestellte Muster, Originale und sonstige Gegenstände werden sachgerecht gelagert. Der Abschluss einer Diebstahl-, Feuer-, Wasser- oder sonstigen Risikoversicherung obliegt dem Kunden; es sei denn, der Kunde beauftragt uns mit dem Abschluss einer entsprechenden Versicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat. Entsprechendes gilt, wenn wir für den Kunden hergestellte Ware auf dessen Wunsch einlagern.

ABSCHNITT 10 - Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern.
(2) Im Falle der Verarbeitung oder Verbindung der gelieferten Ware gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die neue Ware und wir gelten als deren Hersteller. Bei Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware mit Waren oder Geräten Dritter, die uns nicht gehören, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache zu, der sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der übrigen verarbeiteten Ware bestimmt.
(3) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung.
(4) Die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres Miteigentumsanteils (vgl. § 10 Abs. (2)) zur Sicherung an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Kunde ist zur Einziehung dieser Forderungen solange berechtigt, bis wir diese Ermächtigung widerrufen oder er seine Zahlungen einstellt. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Kunde nicht befugt, auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring, es sei denn, dass der Factor verpflichtet ist, die eingezogenen Beträge solange unmittelbar an uns abzuführen, als noch Forderungen von uns gegen den Kunden bestehen.
Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere eine Abschrift des Vertrages mit seinem Kunden, die Rechnung und eine Aufstellung der von seinem Kunden erhaltenen Zahlungen.
(5) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die von uns unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Ware oder in die uns im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention unsererseits notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(6) Kommt der Kunde zweimal innerhalb von sechs Monaten mit seinen Zahlungen in Verzug oder ist der Kunde zahlungsunfähig oder deuten objektive Kriterien auf seine Zahlungsunfähigkeit hin, so sind wir im Falle der Weiterveräußerung der Ware berechtigt, die abgetretenen Außenstände direkt beim Kunden des Kunden einzuziehen. Unser Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt.
(8) Der Kunde verwahrt die von uns verkaufte Ware unter Eigentumsvorbehalt für uns. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl und Wasser zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften und sonstige Ersatzpflichtige zustehen, an uns in Höhe unserer jeweiligen Forderung ab. Sollte ein Abtretungsverbot bestehen, garantiert der Kunde, dass der Versicherer der Abtretung ausdrücklich zustimmt.

ABSCHNITT 11 - Produktkontroll- und Produktwarnpflichten

(1) Zum Schutz Dritter vor Gefahren, die von unseren Produkten ausgehen können, ist der Kunde verpflichtet, das Produkt ständig auf seine Sicherheit hin zu überwachen (Produktkontrollpflicht). Der Kunde wird uns auf Gefahren, die von dem Produkt ausgehen, unverzüglich schriftlich hinweisen, sobald solche Gefahren erkennbar werden (Produktwarnpflicht).
(2) Sollten wir von Dritten wegen Verletzung der Produktkontroll- und/oder Produktwarnpflicht in Anspruch genommen werden, so wird diese Haftung an den Kunden weitergegeben, sofern unsere Haftung durch eine dem Kunden zuzurechnende Verletzung der Produktkontroll- und/oder Produktwarnpflicht verursacht wurde.

ABSCHNITT 12 - Mängelrüge

Die Pflicht des Kunden, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und einen Mangel zu rügen, richtet sich nach dem österreichischen Handelsgesetzbuch (HGB).

ABSCHNITT - 13 Haftung für Mängel/Verjährung

(1) Sind die gelieferte Ware und/oder die Installation und/oder die Dokumentation mangelhaft oder entsprechen bestimmte Beschaffenheiten der Ware nicht einer von uns übernommenen Garantie, so haben wir die Wahl, die mangelhafte Ware nachzubessern oder durch eine mangelfreie Ware zu ersetzen.
(2) Schlagen zwei Nachbesserungsversuche fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
Ist der Mangel durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unseren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden und/oder führt der Mangel zu einer uns zurechenbaren Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und/oder zurechenbaren Körper-, Lebens- oder Gesundheitsschäden oder haben wir eine Garantie für bestimmte Beschaffenheiten der Ware übernommen, kann der Kunde auch Schadensersatz verlangen.
Sofern die Verletzung von Kardinalpflichten durch uns leicht fahrlässig verursacht wurde und ein Vermögens- oder Sachschaden des Kunden entstanden ist, ist der Schadensersatzanspruch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
In diesen Fällen besteht keine Haftung für Produktionsausfälle oder entgangenen Gewinn.
Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
(3) Entscheiden wir uns für eine Nachbesserung, so tragen wir die dadurch entstehenden Kosten. Hierzu gehören nicht die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Kunde die gelieferte Ware vom Sitz des Kunden oder vom Lieferort verlagert hat.
Besteht die Behebung des Mangels im Austausch von Steckteilen, die ohne zusätzliche technische Änderungen ausgetauscht werden können, können wir unsere Verpflichtung zur Mängelbeseitigung dadurch erfüllen, dass wir dem Kunden das Steckteil zusammen mit einer Anleitung zum Austausch zusenden.
(4) Dem Kunden stehen keine Gewährleistungsansprüche zu.

- für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung oder übermäßige Abnutzung durch ihn selbst oder seine Kunden verursacht wurden,

- bei Bedienungsfehlern oder Anwendungsfehlern,

- wenn der Liefergegenstand durch Einbau von Teilen, die nicht von uns stammen, verändert worden ist, es sei denn, dass der Mangel hierdurch nicht verursacht worden ist,

- wenn Montage- oder Verwendungsvorschriften, auf die wir den Kunden hingewiesen haben, vom Kunden oder seinen Abnehmern nicht beachtet worden sind, es sei denn, dass der Mangel hierdurch nicht verursacht worden ist,

- für die Eignung der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck, es sei denn, dieser bestimmte Verwendungszweck ist in der Auftragsbestätigung oder in einer der Ware beigefügten schriftlichen Anleitung genannt oder die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck ist von uns ausdrücklich bestätigt worden.

Beruht der Mangel auf einem Umstand, der uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat uns der Kunde alle durch seine Inanspruchnahme entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
(5) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln der gelieferten Ware, die üblicherweise nicht für Bauwerke verwendet werden, beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware an den Kunden und im Falle einer von uns geschuldeten Montage ab Durchführung der Montage.
Soweit wir auf Schadensersatz haften, gilt die Verkürzung der Verjährungsfrist nicht für Schadensersatzansprüche, die auf grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Mängeln, einer zurechenbaren Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie einer uns zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen oder wenn wir eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Ware übernommen haben.
Haben wir ausdrücklich eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Ware übernommen, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dieser Garantie 2 Jahre ab Ablieferung der Kaufsache, auf die sich die Garantie bezieht. Haben wir eine Haltbarkeitsgarantie abgegeben, verjähren die Ansprüche aus dieser Garantie mit Ablauf der Frist, für die die Haltbarkeitsgarantie abgegeben wurde. Auch diese Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht.
Beträgt die Dauer der Gewährleistung weniger als ein Jahr, so richtet sich die Verjährung nach § 13 Ziffer 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(6) Handelt es sich bei der gelieferten Ware um eine gebrauchte Ware, so ist die Haftung für Mängel ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen, bei zurechenbarer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden sowie im Falle einer von uns übernommenen Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Ware.
(7) Eine etwaige Anwendung des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

ABSCHNITT 14 - Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Schutzpflichten, Verzug und Nichterfüllung

(1) Unsere Haftung für Sach- und Rechtsmängel bleibt von diesem Abschnitt (§ 14) unberührt. Für diese Art der Haftung gelten die Bestimmungen der §§ 13 und 15 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen unsererseits, insbesondere zur Wahrung schutzwürdiger Interessen und/oder Pflichten aus vertragsähnlichen Beziehungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, zurechenbarer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch uns, unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen.
Sofern wir für die Verletzung von Kardinalpflichten aufgrund leichter Fahrlässigkeit haften, ist der Anspruch auf Ersatz von Vermögens- und Sachschäden auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
In diesen Fällen besteht keine Haftung für Produktionsausfälle oder entgangenen Gewinn.
(3) Diese Haftungsbeschränkung nach § 14 Abs. 2 gilt entsprechend für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
(4) Schadensersatzansprüche aus Lieferverzug oder wegen Nichterfüllung können gegen uns nicht geltend gemacht werden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
Haften wir für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen (Verletzung von Kardinalpflichten), ist der Schadensersatzanspruch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
In diesen Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für Produktionsausfälle und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
Ein etwaiges Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bei Lieferverzug oder Nichterfüllung bleibt von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
(5) Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen, Verzug oder Nichterfüllung nach diesem Abschnitt, die keine Sach- und/oder Rechtsmängelansprüche sind, verjähren in einem Jahr ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. Die Höchstfristen für die Verjährung nach § 199 Abs. 2 und 3 ABGB bleiben von dieser Regelung unberührt.
Diese Beschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen, bei zurechenbarer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die durch uns, unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht wurden.
(6) Eine etwaige Anwendung des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

ABSCHNITT 15 - Rechte an geistigem Eigentum

(1) Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Marken, Patenten, Patentanmeldungen, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern oder Urheberrechten Dritter gegen uns, unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unseren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder wir haben die Nichtverletzung der vorgenannten Schutzrechte garantiert.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), die uns, unseren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zuzurechnen sind.
Haften wir, unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen (Verletzung von Kardinalpflichten), so ist der Schadensersatzanspruch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
In diesen Fällen der Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung für Produktionsausfälle und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
(2) Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag wegen der Verletzung der vorgenannten Schutzrechte bleibt unberührt.
(3) Werden wir wegen der Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen, kann der Kunde diesen Rechtsmangel nur durch ein rechtskräftiges Urteil nachweisen. Das Recht des Kunden, uns im Verletzungsprozess als Drittschuldner in Anspruch zu nehmen, bleibt hiervon unberührt.

ABSCHNITT 16 - Hemmung der Verjährungsfrist aufgrund von Verhandlungen

(1) Verhandlungen über Mängelhaftung oder sonstige Schadensersatzansprüche liegen nur dann vor, wenn die Parteien schriftlich erklärt haben, dass sie über solche Ansprüche verhandeln. Stellt der Hinweis auf dieses Schriftformerfordernis einen Rechtsmissbrauch dar, so kann sich keine der Parteien auf die Einhaltung dieses Erfordernisses berufen.

ABSCHNITT 17 - Geschäftsgeheimnisse/Datenschutz

(1) Pläne, Zeichnungen und technische Unterlagen, die wir dem Kunden aushändigen, bleiben unser Eigentum. Die Aushändigung der genannten Unterlagen begründet keine Rechte des Kunden an diesen Unterlagen, insbesondere kein Bezugsrecht. Der Kunde darf diese Unterlagen nicht nutzen, insbesondere darf er sie ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht kopieren, vervielfältigen oder an Dritte weitergeben, zugänglich machen oder offenlegen. Dies gilt auch dann, wenn die Unterlagen nicht als vertrauliche Informationen gekennzeichnet sind.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass seine Mitarbeiter, Berater, Gesellschafter und sonstige Personen, die in diese Betriebsgeheimnisse eingeweiht werden, schriftlich verpflichtet werden, unsere Betriebsgeheimnisse in dem oben beschriebenen Umfang zu wahren.
(3) Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen weiter.
(4) Wir sind berechtigt, Daten über den Kunden, die wir über die Vertragsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhalten, unabhängig davon, ob sie vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, unter Beachtung des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.

ABSCHNITT 18 - Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Weiz.
(2) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Weiz oder nach unserer Wahl der Sitz des Kunden.
(4) Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(5) Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Teile wirksam.
Sollten sonstige im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit dem Kunden vereinbarte Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Klausel so auszulegen oder zu ergänzen, dass der mit der unwirksamen Klausel verfolgte wirtschaftliche Zweck in rechtswirksamer Weise bestmöglich erreicht wird.

Gültig ab: September 2014 bis zur nächsten Version